Die Belehrung oder Ermahnung stellt schon deshalb keine Disziplinarstrafe dar, weil sie in der abschließenden Aufzählung der Disziplinarstrafen des § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 nicht enthalten ist. Nach der weiterhin völlig einheitlichen Rsp. des VwGH ist eine dienstrechtliche Ermahnung - anders als die im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid zu erteilende Ermahnung - nicht als Bescheid zu erlassen. Ihr kommt daher auch keine Rechtskraftwirkung zu. Zwar gilt das Verbot der Doppelbestrafung auch im Disziplinarrecht insoweit, als eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhalts rechtlich ausschließt (VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Die Ermahnung stellt jedoch - mag sie für den Beamten auch nachteilig sein - eine dienstrechtliche Maßnahme dar (VwGH 16.11.2023, Ro 2023/09/0001) und keine disziplinäre Bestrafung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden