Eine Ausstellung nach § 94 Abs. 1 lit. a Geo bewertet ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Verhalten als - geringfügige - Dienstpflichtverletzung und hat damit jedenfalls einen sanktionierenden Charakter, wodurch sie sich auch von der Weisung unterscheidet. Gegen eine Ausstellung steht dem betroffenen Bediensteten kein Rechtsmittel zu. Es kann damit auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass für einen Bediensteten - jedenfalls dann, wenn er weiterhin im Bundesdienst (im vorliegenden Fall innerhalb desselben Ressorts) tätig ist - die Erteilung einer Ausstellung potentiell nachteilig ist, findet diese doch jedenfalls Niederschlag im Personalakt wie auch im bezughabenden Justizverwaltungsakt. Eine Ausstellung nach § 94 Abs. 1 lit. a Geo ist somit unter den Begriff "dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen" im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG 1967 zu subsumieren.
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