Die Erlassung einer dienstrechtlichen Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG 1967 ist gegenüber einem Personalvertreter und einem Mitglied eines Wahlausschusses nur mit Zustimmung des Ausschusses zulässig, dem der betroffene Bedienstete angehört. Im Revisionsfall war die Staatsanwältin im relevanten Zeitraum unstrittig Mitglied des Dienststellenausschusses. Folglich wäre vor Erteilung der Ausstellung die Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen gewesen, der seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG jedenfalls dann zu erteilen hat, wenn die Äußerungen oder Handlungen, aufgrund derer die dienstrechtliche Maßnahme erfolgen soll, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn ex ante betrachtet klar ist, dass die Äußerungen oder Handlungen, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Jedenfalls im für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Umfang ist dem Dienststellenausschuss Einsicht in die bezughabenden Akten gemäß § 10a PVG 1967 zu gewähren, da er in diesem Umfang jedenfalls eine Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 4 lit. d PVG 1967 wahrnimmt.
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