Der Begriff "dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen" im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG 1967 wird vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er ist weit zu verstehen und umfasst demnach auch dienstrechtliche Maßnahmen, die als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des betroffenen Bediensteten zu verstehen sind. Darunter fällt etwa auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 (VwGH 6.6.1991, 91/09/0054). Zu einer Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde bereits ausgesprochen, dass diese einen Akt der dienstrechtlichen Verfolgung darstellt, weil aus § 109 Abs. 2 BDG 1979 rechtlich zwingend geschlossen werden muss, dass auf eine Ermahnung innerhalb von drei Jahren dienstrechtliche Nachteile für den Bediensteten folgen können und die Ermahnung daher für den Bediensteten nachteilig sein kann (PVAB 13.12.2006, A 22-PVAB/16). Für die Einordnung einer dienstrechtlichen Maßnahme unter den Begriff "dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen" im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG 1967 ist folglich entscheidend, ob für den betroffenen Bediensteten infolge der Maßnahme ein potentieller Nachteil droht.
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