Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein VwG verstößt für sich allein nicht gegen Art. 6 MRK, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902/2014). Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen (VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0060; VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).
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