JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0030 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, gegen den Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2025, VGW PA 157/2021 153, betreffend Wiederaufnahme eines Dienstbeurteilungsverfahrens nach dem Wiener Verwaltungsgerichts Dienstrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Der Revisionswerber begehrte mit Antrag vom 31. Dezember 2024 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 11. Dezember 2023, VGW PA 157/2021 110, abgeschlossenen Verfahrens betreffend seine Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz für das Jahr 2020.

Mit Beschluss vom 10. März 2025 wies der Personalausschuss den Wiederaufnahmeantrag ab, wogegen sich die gegenständliche außerordentliche Revision richtet.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 3. Juni 2025, Ra 2024/09/0086-17, das eingangs genannte Erkenntnis des Personalausschusses betreffend die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für das Jahr 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Damit trat diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.

4 Durch die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Verfahren abgeschlossen worden war, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2021/07/0072, mwN).

5 Somit war das vorliegende Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144).

Wien, am 9. Juli 2025

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