Ro 2024/07/0004 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand der Z 11 des § 24a Abs. 2 AWG 2002 setzt nach dem klaren Wortlaut zunächst voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Darüber hinaus müssen - wie auch in den Gesetzesmaterialien (IA 887/A BlgNR 26. GP 13) betont wird - die Abfälle aus Anlass dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. im Zuge des Auftrags "anfallen" und übernommen werden, was nur so verstanden werden kann, dass das Eintreten der Abfalleigenschaft (§ 2 Abs. 1 AWG 2002) mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen muss. Nach der Sammlung müssen die Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die im Gesetz genannten Beispiele für infrage kommende Tätigkeiten verdeutlicht. Werden etwa im Zuge eines Auftrags zur Reparatur, Instandhaltungen oder Wartung von Gegenständen Teile entnommen oder ausgetauscht, die in der Folge den Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen, fällt die Übernahme dieser entnommenen oder ausgetauschten Teile unter den Ausnahmetatbestand der Z 11. Auch ist nicht zweifelhaft, dass der bei Aushubarbeiten anfallende Bodenaushub bzw. das bei Abbrucharbeiten entstandene Abbruchmaterial, der bzw. das im Auftrag des Bauherrn von der Baustelle verbracht wird (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012), von der Bestimmung erfasst werden und die Verbringung solcher Abfälle durch den Auftragnehmer im Zuge der Abbruch- oder Aushubarbeiten daher keiner Bewilligung nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedarf. Nicht ausreichend wäre es dagegen, dass Materialien, bei denen der Eintritt der Abfalleigenschaft nicht mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht, bloß anlässlich der Verrichtung des Auftrags übergeben bzw. eingesammelt werden. Daher fallen etwa in einem abzubrechenden Gebäude befindliche Einrichtungsgegenstände oder sonstige Sachen, die von diesem Gebäude wirtschaftlich trennbar sind, denen sich der Auftraggeber aber im Sinn von § 2 Abs. 1 AWG 2002 entledigen will, mangels Zusammenhangs des Entstehens der Abfalleigenschaft mit den Abbrucharbeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002. Vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit sein darf, werden Tätigkeiten, die nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen maßgeblich auf eine Sammlung von Abfällen - etwa in Hinblick auf eine erforderliche Abfallbehandlung - gerichtet sind, auch dann nicht erfasst, wenn mit der Erfüllung des Auftrags andere Tätigkeiten - etwa Aushub- oder Abbrucharbeiten - verbunden sind. Werden daher etwa Aushubarbeiten durchgeführt, um kontaminiertes Erdreich, das Abfall im Sinne des im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AWG 2002 darstellt, zu entfernen (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236), liegt eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schon deshalb nicht vor.