Von einem "Zuschlag" ist in § 4 AHK 2005 (anders als in § 4 AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen "Durchschnitt" abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach § 4 AHK 2005 höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag.
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