Ra 2024/06/0227 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen (VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).