JudikaturVwGH

Ro 2018/10/0036 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2019

Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität Graz, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht bzw. in dem - wohl versehentlich angeführten, weil nicht den Antragsgegenstand bildenden - Recht auf "Ausübung" der Lehrbefugnis in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher im geltend gemachten Recht auf "Ausübung (gemeint wohl: Erteilung) der Lehrbefugnis 'venia docendi' für das Fach 'Orthopädie und orthopädische Chirurgie' an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach" durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020; VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).

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