Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des C P in G, vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in 8082 Kirchbach in der Steiermark, Kirchbach 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018, Zl. W129 2179866- 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Lehrbefugnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 2. August 2017 wies das Rektorat der Medizinischen Universität Graz den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" gemäß §§ 22 Abs. 1 Z 11 und 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber habe sich bereits mit Bescheid vom 12. Mai 2016 an der Medizinischen Universität Innsbruck im Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" habilitiert, wobei zur Antragsbegründung zum überwiegenden Teil dieselben wissenschaftlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Da der Nachweis der Befähigung zur Vertretung des Fachs "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" bereits durch die Habilitation an der Medizinischen Universität Innsbruck erbracht worden sei, könne dieser Nachweis nicht mit einer weiteren Habilitation an der Medizinischen Universität Graz noch einmal erbracht werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob eine Habilitation an einer weiteren Universität in demselben Fach, für welches der Antragsteller bereits von einer anderen Universität die Habilitation erlangt habe, zulässig sei. 3 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten und einer seitens der belangten Behörde eingebrachten Revisionsbeantwortung vorgelegt hat.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020; 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, jeweils mwN).
6 Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf "Ausübung der Lehrbefugnis ‚venia docendi' für das Fach ‚Orthopädie und orthopädische Chirurgie' an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach" verletzt. 7 Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität Graz, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht bzw. in dem - wohl versehentlich angeführten, weil nicht den Antragsgegenstand bildenden - Recht auf "Ausübung" der Lehrbefugnis in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher im geltend gemachten Recht auf "Ausübung (gemeint wohl: Erteilung) der Lehrbefugnis ‚venia docendi' für das Fach ‚Orthopädie und orthopädische Chirurgie' an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach" durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. wiederum VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, sowie VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. August 2019