Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. W M P, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Oktober 2025, 405 2/478/1/2 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf „Ergreifung von Maßnahmen“ in einer näher genannten Straße, mit dem Ziel, dass die „rechtswidrige Inanspruchnahme von öffentlich (erklärtem) Grund“ durch die westseitig markierten, abgesperrten und mit Hinweisen versehenen Parkflächen abgestellt werde, die diesbezüglichen Absperrungen und Hinweistafeln entfernt werden würden und der Zustand hergestellt werde, der einem näher genannten Bescheid samt dem darin zitierten Bebauungsplan und der nachfolgend getätigten Öffentlichkeitserklärung entspreche, gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtlich richtige Einordnung des verfahrenseinleitenden Antrages als einen solchen nach § 3 LStG 1972 und nicht nach § 40 Abs. 2 Z 3 leg. cit verletzt und damit verbunden, in seinem Recht, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nachkomme, alle zur Klarstellung des diesbezüglich rechtlich relevanten Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen und sich mit dem diesbezüglich rechtlich relevanten Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und damit zu einer richtigen rechtlichen Entscheidung zum verfahrensgegenständlichen Antrag zu gelangen.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 28.1.2025, Ra 2024/06/0227, mwN).
7Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
8Die Revision erweist sich damit schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2026
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