Ra 2018/06/0314 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des VwGH dazu, ob eine konsenslose Änderung des Verwendungszwecks auch ohne zuvor erfolgte bauliche Maßnahme Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 bzw. § 46 Abs. 1 Tir BauO 2018 sein könne, steht der klare und eindeutige Wortlaut dieser Bestimmungen, die auf bauliche Maßnahmen abzielen, entgegen.