JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Es kann Konstellationen geben, in denen dem Antragsteller die Benennung des Verantwortlichen nicht zumutbar ist. Im Fall einer solchen Unzumutbarkeit hat die DSB eine berichtigende Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdegegners vorzunehmen bzw. den datenschutzrechtlich Verantwortlichen - somit den ihrer Ansicht nach "richtigen" Beschwerdegegner - nach entsprechenden Ermittlungen selbst ausfindig zu machen (siehe dazu VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 24 f, 36). Grundsätzlich ist daher wie folgt vorzugehen: Die DSB hat zu beurteilen, ob die Benennung des Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde unmissverständlich erfolgt ist bzw. ob sie in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich zumutbar war. Werden beide Fragen verneint, hat die DSB in der skizzierten Weise vorzugehen. Da die Benennung des Beschwerdegegners aber letztlich in der Disposition des Antragstellers liegt, hat die DSB diesem ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Rechtsansicht vorzuhalten. Wenn die DSB nämlich an eine unmissverständliche Benennung des Beschwerdegegners gebunden ist, dann muss dem Antragsteller die Möglichkeit zustehen, auf einer Verfahrensführung gegen die von ihm namhaft gemachte Person zu beharren. Alternativ dazu steht dem Antragsteller aber die Möglichkeit offen, den "Austausch" der Person des Verantwortlichen zu akzeptieren oder seine Datenschutzbeschwerde aufgrund eines derartigen Vorhaltes auf die von der DSB ins Treffen geführte Person auszuweiten und somit gegen zwei (potentielle) datenschutzrechtlich Verantwortliche zu richten. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten muss der Entscheidung der DSB zu entnehmen sein, ob die Datenschutzbeschwerde der betroffenen Person damit als vollständig erledigt anzusehen ist.

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