Ra 2024/04/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die DSB daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller auf Vorhalt einer missverständlichen Bezeichnung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die DSB auf der Verfahrensführung gegen einen bestimmten Beschwerdegegner beharrt. Von der allgemeinen Grundregel der Antragsgebundenheit normiert § 24 Abs. 2 Z 2 DSG insofern eine Abweichung, als die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (somit des Beschwerdegegners), in der Datenschutzbeschwerde nur zu erfolgen hat, "soweit dies zumutbar ist". Da diese Abweichung an die "Unzumutbarkeit der Benennung" anknüpft, hat die DSB zu beurteilen, ob dem Antragsteller die Benennung des Beschwerdegegners zumutbar ist. Wird dies bejaht, dann hat die DSB das Verfahren gegen den in der Datenschutzbeschwerde benannten Beschwerdegegner zu führen bzw. - sollte die Benennung des Beschwerdegegners fehlen oder unklar sein - den Antragsteller zur Behebung dieses Mangels auffordern (siehe zu Letzterem auch VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 37).