Das PrR-G sieht für die Zulassung der Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk unter Nutzung von UKW einerseits und Mittelwellen andererseits sowie für die Zuordnung der jeweiligen Übertragungskapazitäten ein einheitliches Regelungsregime vor. Das PrR-G enthält mit anderen Worten keine Bestimmungen, die zwischen der Nutzung von UKW und Mittelwellen unterscheiden. Auch § 10 Abs. 1 Z 2 und 4 PrR-G schließen die Verbesserung der Versorgung oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, das durch die Nutzung einer UKW- oder einer Mittelwellenfrequenz konstituiert wurde, durch die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus dem jeweils anderen Frequenzbereich nicht ausdrücklich aus. Der VwGH kann auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass die technischen Unterschiede zwischen der Ausstrahlung eines Hörfunkprogrammes über UKW einerseits und Mittelwelle andererseits dem PrR-G im hier maßgeblichen Zusammenhang gleichsam implizit zu Grunde liegen würden und zur Folge hätten, dass die Zuteilung einer UKW-Frequenz zur Verbesserung der Versorgung in einem durch eine Übertragungskapazität im Mittelwellenbereich bestimmten Versorgungsgebiet rechtlich ausgeschlossen wäre, mag dies auch unüblich und (daher) vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen worden sein.
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