Das PrR-G regelt u.a. die Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk (§ 1 Abs. 1), gleich ob er unter Nutzung von Ultrakurzwellen (UKW) oder von Mittelwellen erfolgt. Die Definition der "Übertragungskapazität" in § 2 Z 4 PrR-G stellt auf die "technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen" ab, nicht aber auf einen bestimmten Frequenzbereich, in dem die Ausstrahlung erfolgt. Auf die Übertragungskapazität Bezug nimmt wiederum die Begriffsbestimmung des "Versorgungsgebietes" gemäß § 2 Z 3 PrR-G. Dieses ist definiert als der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geographische Raum. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten ist das begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes. Aus diesen lassen sich entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topographischen Situation die versorgten Gebiete ableiten (vgl. VwGH 24.5.2006, 2004/04/0024; 30.6.2006, 2004/04/0070; jeweils zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G).
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