Die hier zu beurteilende Stahlbetonmauer soll nicht von einem Eisenbahnunternehmen errichtet werden, sondern von der Revisionswerberin, die damit den Zweck verfolgt, einerseits den Zugang zu ihrer Liegenschaft von außen zu unterbinden und anderseits Personen auf ihrer Liegenschaft dadurch zu schützen, dass sie nicht ungehindert auf die Gleise der ÖBB-Strecke gelangen können. Dabei handelt es sich zunächst um bahnfremde Zwecke. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen noch nicht, dass die Mauer im Sinne des § 20a EisbG aus Sicht der Eisenbahn aus Sicherheitsgründen erforderlich wäre. Der zusätzliche Effekt einer verbesserten Sicherung des Eisenbahnbetriebs bzw. -verkehrs führt daher noch nicht dazu, dass die Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG zu qualifizieren wäre. So hat der VwGH etwa einen Geh- und Radweg samt Zaun als bahnfremde Anlage im Bauverbotsbereich angesehen (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 20).
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