Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ö AG in W, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Dezember 2015, Zl LVwG-464-001/R13-2015-9, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Bahnstrecke der Österreichischen Bundesbahn Bregenz - Lochau verläuft im hier relevanten Bereich entlang des Bodensees. Zwischen der Bahntrasse und dem Ufer des Sees befindet sich ein im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz stehender Geh- und Radweg ("Pweg", auch bezeichnet als "P"), der zwischen dem Bahnhof Lochau (Bahn-Kilometer 6,716) und dem Bahnhof Bregenz (Bahn-Kilometer 10,405) durch einen Zaun von der Eisenbahntrasse abgegrenzt ist. Dieser ist - im verfahrensrelevanten Bereich - als Maschendrahtzaun in der Höhe von einem Meter mit einem auskragenden Aufsatz aus Winkeleisen mit zwei parallel geführten Stacheldrähten ausgeführt.
2 Mit Eingabe vom 14. September 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) brachte die Revisionswerberin - sie ist unstrittig Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der gegenständlichen Eisenbahnstrecke - unter Bezugnahme auf frühere Eingaben ihrerseits vor, dass Grundlage für den genannten Zaun ein Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 gewesen sei. Die tatsächliche Ausführung des Zaunes, die am 22. Juni 2012 vorgenommen worden sei, entspreche diesem Bescheid jedoch nicht, weil anstelle des vorgeschriebenen doppelreihigen glatten Drahtes über dem Maschendrahtzaun ein Stacheldraht angebracht worden sei. Nach Auffassung der Revisionswerberin sei der bescheidmäßige Zustand von der Stadt Bregenz herzustellen. Allenfalls solle die Stadt Bregenz eine Änderung des zitierten Bescheides beantragen. Es werde daher gemäß § 44 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) beantragt, der Stadt Bregenz als Zaunerhalterin die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Ersatz mit einem Zaun gemäß den bestehenden Auflagen im Bewilligungsbescheid anzuordnen.
3 Mit Bescheid vom 20. April 2015 wies die BH diesen Antrag zurück. Begründend führte sie aus, die "P" werde während des gesamten Jahres von vielen Personen zu Freizeitzwecken genutzt. Um die Gefährdung der Benützer der "P" vor allem durch ein Übersteigen des Zaunes zur Eisenbahn hin zu verringern, sei der gegenständliche Stacheldraht errichtet worden. Dabei handle es sich um eine geeignete Sicherheitsmaßnahme. Ein verbotswidriges Verhalten nach dem EisbG bestehe in der Errichtung von Anlagen, durch die zum Beispiel der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet werde. Davon könne hier keine Rede sein. Im Gegenteil werde die sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn erhöht, wenn der Stacheldraht geeignet sei, auch nur eine Person vom Übersteigen des Zaunes - und damit von der Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens - abzuhalten.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, in der sie vorbrachte, durch die Zurückweisung ihres Antrags im Recht auf inhaltliche Erledigung der Sache verletzt worden zu sein. Im Übrigen machte sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - geltend, dass das verbotswidrige Verhalten der Landeshauptstadt Bregenz im Sinne von § 44 EisbG darin liege, dass sie gegen die Auflagen des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 bei Errichtung der Zaunanlage bei Bahn-Kilometer 7,875 am 22. Juni 2012 im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Eisenbahn verstoßen habe. Anstelle des angebrachten Stacheldrahtes hätten nämlich gewöhnliche (glatte) Drähte verwendet werden müssen. Die Revisionswerberin beantragte daher, das LVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beseitigung des verbotswidrigen Zustands der Zaunanlage zwischen der Bpromenade und der Eisenbahn bei Bahn-Kilometer 7,875 durch Entfernung des Stacheldrahtes und Errichtung eines doppelreihigen glatten Drahtes gemäß dem zitierten Bescheid angeordnet werde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag der Revisionswerberin nicht zurück-, sondern abgewiesen werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
In der Begründung der Entscheidung stellte das LVwG neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt fest, dass der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Bescheid vom 18. Juni 1964 unter anderem Folgendes angeordnet habe:
"Der Zaun der Bahntrasse ist gemäß Planbeilage 11 (1m über Mauerkrone) auszuführen. Der Mindestabstand zur Gleisachse muss 2,50 m betragen. Die im Entwurf vorgesehenen Stacheldrähte dürfen nicht angebracht werden. An ihrer Stelle sind gewöhnliche (glatte Drähte) zu verwenden."
Im Folgenden führte das LVwG gestützt auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik aus, durch die Überspannung der Zaunanlage bei Bahn-Kilometer 7,875 mit einem doppelreihigen Stacheldraht anstelle eines doppelreihigen glatten Drahtes werde der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge nicht gefährdet. Nach Wiedergabe der §§ 42 bis 44 EisbG folgerte das LVwG daraus in rechtlicher Hinsicht, dass sich die Beseitigungsanordnung gemäß § 44 EisbG auf das im § 43 Abs 1 EisbG ausgesprochene Verbot beziehe, im Gefährdungsbereich der Eisenbahn Anlagen zu errichten oder sonstige Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet werde. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 44 EisbG nicht vor. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das LVwG lediglich unter Hinweis auf den einschlägigen Wortlaut des Art 133 Abs 4 B-VG.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob für das Vorliegen eines verbotswidrigen Zustandes im Bauverbotsbereich der Eisenbahn im Sinne von § 42 Abs 1 EisbG und dessen Beseitigung durch die Behörde gemäß § 44 Z 1 EisbG bloß die objektive Verbotswidrigkeit des dazu führenden Verhaltens oder auch die Gefährdung des Bestandes der Eisenbahn oder ihres Zugehörs oder der regelmäßigen und sicheren Führung des Betriebs von Schienenfahrzeugen sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn maßgeblich sei. Des Weiteren weiche das LVwG mit seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 43 Abs 1 iVm § 44 Z 1 EisbG ab, weil trotz einer festgestellten Gefährdung des Eisenbahnverkehrs durch Errichtung der Stacheldrahtkonstruktion ein Beseitigungsanspruch verneint worden sei.
7 In der Sache bringt die Revision - zusammengefasst - vor, dass die Beseitigungsanordnung nach § 44 Z 1 EisbG sich nicht nur auf § 43 EisbG beziehe, sondern auch auf bahnfremde Anlagen im Bauverbotsbereich der Eisenbahn gemäß § 42 Abs 1 EisbG. Die gegenständliche Zaunanlage sei im Bauverbotsbereich der Eisenbahn nach § 42 EisbG errichtet und daher nur dann erlaubt, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung vorliege. Eine solche bestehe für die vorliegende Stacheldrahtkonstruktion aber nicht. Die Errichtung des Zauns mit doppelreihigem Stacheldraht ohne eisenbahnbehördliche Ausnahmebewilligung stelle somit jedenfalls ein verbotswidriges Verhalten im Sinne von § 44 Z 1 iVm § 42 Abs 1 EisbG dar. Auf eine Gefährdung des Bestandes oder der regelmäßigen und sicheren Führung der Eisenbahn komme es dabei nicht an.
8 Hinzu komme, dass gemäß dem festgestellten Sachverhalt durch den verfahrensgegenständlichen Stacheldraht eine Gefährdung von Leib und Leben von Personen im Falle des Verlassens eines Schienenfahrzeuges oder beim Zugang zur Strecke zwecks Hilfeleistung im Notfall bestehe. Eine solche reiche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, um die Behörde zur Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes zu verpflichten.
9 Die BH und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstatteten zu dieser Revision Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist im Hinblick darauf, dass das LVwG mit seiner Entscheidung die Rechtslage (einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) im Sinne der Zulassungsbegründung der Revision unrichtig ausgelegt hat, zulässig und im Ergebnis auch begründet.
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), lauten auszugsweise:
§ 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nichtöffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.
Gefährdungsbereich
§ 43. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2) (...)
(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
§ 44. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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