Eine Beseitigungsanordnung nach § 44 EisenbahnG 1957 setzt einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraus, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs 3 oder § 43 Abs 4 EisenbahnG 1957 errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat. Der vorliegende Antrag, wonach die Beseitigung des verbotswidrigen Zustands der Zaunanlage zwischen der Promenade und der Eisenbahn bei Bahn-Kilometer 7,875 durch Entfernung des Stacheldrahtes und Errichtung eines doppelreihigen glatten Drahtes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 angeordnet werden möge, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen dient die Beseitigungsanordnung nach § 44 EisenbahnG 1957 nicht dazu, die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erst herzustellen. Zum anderen ist die Umschreibung des räumlichen Bereiches, für den eine Anordnung erwirkt werden soll, mit den Worten "bei Bahn-Kilometer 7,875" zu unbestimmt, um einen auch vollstreckbaren Titel zu schaffen.
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