Zum Verhältnis der Bestimmungen über das Bauverbot (§ 38 EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr § 42 EisenbahnG 1957) und über das Verbot der Errichtung von Anlagen im Gefährdungsbereich (§ 39 EisenbahnG 1957 in der Stammfassung, nunmehr § 43 EisenbahnG 1957) zueinander führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass der Gefährdungsbereich über jenen, in dem grundsätzlich Bauverbot besteht, hinausreiche (vgl VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0244). Das Ausmaß des Gefährdungsbereiches sei - anders als der Bauverbotsbereich - nicht metermäßig abgegrenzt, sondern allgemein mit der Reichweite der Gefährdung umschrieben. Das Verbot beziehe sich also schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen (VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwN). Somit beginnt der Gefährdungsbereich nicht erst an der äußeren Grenze des Bauverbotsbereiches; vielmehr überdecken sich diese beiden Bereiche und es sind bahnfremde Anlagen denkbar, die sowohl unter die Bestimmung des § 42 EisenbahnG 1957 als auch des § 43 EisenbahnG 1957 fallen und daher unter Umständen beide Bewilligungen benötigen. Allerdings geht der Gefährdungsbereich im Allgemeinen räumlich über den Bauverbotsbereich hinaus.