JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0230 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2025

Aus § 17 Abs. 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist (VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG; VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).