Ra 2023/20/0415 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 der Statusrichtlinie bzw. in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).