Zur Verwirklichung des Regelungszwecks des § 15 Abs. 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, einen bestimmten, dem Grunde nach gebührenpflichtigen Rechtsvorgang weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr ist somit lediglich jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0121, mwN).
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