§ 264 Abs. 7 BAO stellt sicher, dass das VwG keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (vgl. ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 7). Für die Anwendung des § 253 BAO bleibt dabei kein Raum.
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