Nach § 3 Z 10 RKSV liegt ein "geschlossenes Gesamtsystem" ausschließlich dann vor, wenn u.a. darin "Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind". Aufgrund der Formulierung dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, dass ein "geschlossenes Gesamtsystem" auch aus mehreren (miteinander verbundenen) Kassensystemen bestehen kann. Dies umso mehr, als nach § 21 Abs. 5 RKSV - bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen - auch mehrere verschiedene Unternehmer ein einziges "geschlossenes Gesamtsystem" verwenden können, weil in einem solchen Fall die jeweiligen Unternehmer jeweils über eigene Kassensysteme (bzw. allenfalls einzelne Registrierkassen) verfügen. Das Vorhandensein eines "geschlossenen Gesamtsystems" schließt somit das Vorhandensein mehrere Kassensysteme beim selben Unternehmer nicht aus.
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