Ro 2023/13/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erläuterungen zu § 241a BAO (983/A 26. GP 52 f) verweisen insbesondere auf § 26 FamLAG 1967. Jener Bestimmung liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen. Wird hingegen die "Erstattung" oder "Rückzahlung" ("Rückerstattung" gemäß Art. 23 DBAbk Großbritannien 1970) der einbehaltenen Kapitalertragsteuer begehrt, so ist darüber mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt ein derartiger Bescheid vor, so steht dieser einer Rückforderung des entsprechenden Betrages nach § 241a BAO schon deswegen entgegen, weil diese Rückzahlung oder Erstattung nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.