Ro 2023/12/0051 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f) ergibt sich, dass der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach "identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung" als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (lit. a) und abgesehen vom Lehrberuf (lit. b), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (lit. c) - ohne weitere Einschränkungen - auf "Aufgaben" abstellt, die einander zu mindestens 75% "entsprechen" müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.