Ra 2025/11/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Während gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG vor der Anordnung einer Nachschulung grundsätzlich die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist, kann nach dem zweiten Satz des Abs. 3 im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden. Die Ausstellung einer (infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten) Organstrafverfügung bildet die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung auch ohne rechtskräftige Bestrafung, ihr kommt aber keine Bindungswirkung für die die Nachschulung anordnende Behörde zu. Vielmehr hat die Führerscheinbehörde bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene einen die Anordnung der Nachschulung erfordernden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).