JudikaturVwGH

Ro 2023/11/0011 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2024

Gemäß § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit iSd. § 5 Abs. 1 leg. cit. auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn die sich aus Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind. In einem solchen Fall darf daher eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG 1995 nicht erteilt werden; eine bestehende Konzession ist zu entziehen. Ausgehend davon ergibt sich aus den Schlussfolgerungen in Rn. 66 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22, dass die revisionsgegenständlichen Übertretungen des AZG und der von diesem verwiesenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die deswegen über die Beschuldigte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte verhängten Strafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der GmbH nach § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 in Verbindung mit den dort verwiesenen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-155/22, insb. Rn. 66. Einer Verdrängung nationalen Rechts, insbesondere des § 9 Abs. 2 VStG, im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bedarf es dafür nicht.

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