JudikaturVwGH

Ro 2023/11/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2023

Die Ausführungen im Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, Ra 2020/11/0069 (Rn. 39-59), sind auf den im Revisionsfall anwendbaren § 7 Abs. 4 Bgld. KAG 2000, welcher mit dem ebenfalls in Ausführung des § 3a Abs. 3a KAKuG 2001 ergangenen § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 im Wesentlichen ident ist, übertragbar. Es besteht demnach bereits Rechtsprechung zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemachten Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nach dem in Ausführung des § 3a Abs. 3a KAKuG 2001 ergangenen § 7 Abs. 4 Bgld KAG 2000, insbesondere zu dessen Verhältnis zu § 7 Abs. 3 Bgld KAG 2000 (vgl. VwGH Ra 2020/11/0069, Rn. 40) und der Frage, ob ein "Vorhaben" in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt ist (vgl. VwGH Ra 2020/11/0069, Rn. 53 ff.).

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