Ra 2023/10/0425 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH geht in Zusammenhang mit der Frage einer Kostenersatzpflicht nach § 24 WMG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2022/10/0202, mit Verweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mwN). Dass dem Gesetzgeber der Novelle LGBl. Nr. 3/2023, der damit in der Sache auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/10/0039 bis 0040, reagiert hat, mit der Bezugnahme auf eine "eindeutige Abgrenzbarkeit" eine andere Sichtweise vor Augen gestanden wäre, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch den Materialien (LG-2426479-2022-LAT) entnehmen.