Ra 2022/10/0202 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Frage einer Kostenersatzpflicht nach § 24 Wr MSG 2010 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war § 24 Wr MSG 2010 idF. des LGBl. Nr. 2/2018, zu beachten. Die Kostenersatzpflicht nach § 24 Wr MSG 2010 idF. der Novelle LGBl. Nr. 2/2018 sieht als Stichtag für die Berechnung des dreijährigen Kostenersatzzeitraums - im Unterschied zu der vom VwG herangezogenen Vorgängerbestimmung (§ 24 in der bis zum 31. Jänner 2018 in Kraft gestandenen Stammfassung des LGBl. Nr. 38/2010) - den letzten Tag des Monats (und nicht: des Jahres) vor, in dem Leistungen an den Ersatzpflichtigen geflossen sind.