Rückverweise
Wird eine nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienende Wohnung nicht nur zeitweilig während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken benützt, sondern anderweitig - etwa berufsbedingt - genutzt, dann handelt es sich nicht um eine Ferienwohnung im Sinn der in § 16 Abs. 2 RPG enthaltenen Definition. Die Nutzung einer Wohnung ist durch den Beruf bedingt, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Entfernung des Ortes, an welchem der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, vom Wohnsitz des Betreffenden, eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung erfordern (wie dies etwa bei Saisonarbeitern der Fall sein kann). Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen die Zweitwohnung nur zeitweilig zum Zweck der Erholung genutzt wird, dabei aber auch gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden; dies gilt insbesondere für solche berufliche Tätigkeiten, die bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen auch an einem anderen, beliebigen Ort vorgenommen werden könnten, die die Aufenthaltnahme gerade in der betreffenden Wohnung vor Ort somit nicht bedingen (etwa Tätigkeiten im Rahmen von Homeoffice, Workation, etc.).