Der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160, mwN). Dasselbe gilt in einem Fall, in dem im Beschwerdeverfahren vor dem VwG erstmals ein Amtssachverständiger tätig wird, der organisatorisch der belangten Behörde vor dem VwG zugeordnet ist.
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