Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 21.5.2025, Ra 2023/05/0055). War Gegenstand des behördlichen Verfahrens ein Antrag, steckt dieser im Regelfall die Grenzen der "Sache" des Verfahrens ab (VwGH 31.1.2001, 99/09/0131).
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