Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des K B, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. August 2025, Zl. LVwG S 984/001 2025, betreffend eine Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. April 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 74 GewO 1994 betrieben habe, indem sie in einem näher bestimmten Zeitraum selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, in zwei näher bezeichneten Hallen (E Stadl und S Halle) das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ausgeübt habe und in diesem Zusammenhang gegen Entgelt an mehrere tausend Gäste Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht worden seien. Die Genehmigungspflicht der Anlage sei gegeben, da die Anlage geeignet sei, die in § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 festgelegten Schutzinteressen zu gefährden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 (zweiter Fall) in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Stunden) verhängt werde.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, verpflichtete ihn zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz fest, der Revisionswerber sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH. Diese habe (ohne die erforderliche Genehmigung) in einem näher beschriebenen Zeitraum selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, im E Stadl sowie der S Halle das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ausgeübt. Als technische Ausstattung seien eine Servierküche, eine Kühlzelle, eine „Geschirr Waschstraße“ sowie mehrere Schankanlagen, Kühlschränke, Sanitär Container, Garderoben und ein Kassenbereich eingebaut. Bei der gegenständlichen Anlage (den beiden Hallen) handle es sich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sei. Sie sei geeignet, aufgrund ihrer Ausstattung die in § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen bzw. Belästigungen hervorzurufen.
4 2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Verwaltungsgericht, es sei unstrittig, dass es sich bei der Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handle; strittig sei jedoch, ob diese der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit „nicht bloß vorübergehend“ zu dienen bestimmt sei. Zur Klärung dieser Rechtsfrage sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/04/0057, zurückzugreifen.
5 Der E Stadl sei in Massivbauweise errichtet worden und eine zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes üblicherweise erforderliche Grundinfrastruktur sei in der Anlage dauerhaft vorhanden. Die Grundinfrastruktur bleibe vor Ort vorhanden und werde nicht wieder abgebaut. Der E Stadl (Fassungsvermögen 1.500 Personen) könne je nach Größe der Veranstaltung um die unmittelbar angrenzende S Halle (weitere 1.500 Personen) erweitert werden. Die Eigenwerbung der K GmbH auf ihrer Homepage und der von der belangten Behörde gelieferte Überblick über die in den Jahren 2019 bis 2024 tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen ließen keinen Raum für eine Wertung, dass die Anlage nur der vorübergehenden Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt wäre. Von einem bloß provisorischen Charakter der Einrichtungen zur Ausübung des Gastgewerbes könne mit Blick auf die dauerhaft vorhanden bleibende Grundinfrastruktur keine Rede sein. Die Zahl und die kumulierte Dauer der jährlichen Veranstaltungen, bei denen das Gastgewerbe ausgeübt werde, würden ein Ausmaß erreichen, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass die Anlage nur für bestimmte Zeit und damit vorübergehend der Ausübung des Gastgewerbes diene. Die Veranstaltungsstätte sei somit in der Absicht errichtet worden, das Gastgewerbe nicht nur vorübergehend zu betreiben. Sie sei sohin als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 anzusehen. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigung der genannten Schutzinteressen sei die Betriebsanlage auch genehmigungspflichtig.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5.1. In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe elementare Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen sowie in gehäufter Verkennung der Sachlage den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Der Revisionswerber habe im Verfahren darauf verwiesen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung nicht nötig sei. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Punkte außer Acht gelassen, keine Abgrenzung zwischen Veranstaltungsrecht und gewerblicher Tätigkeit vorgenommen und den Begriff der Betriebsanlage zu extensiv ausgelegt, was zu einer Aushöhlung des Veranstaltungsrechts führe.
11 5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/04/0269, Rn. 9, mwN).
12 Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG setzt zudem voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. Daher reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN).
13 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung mit ihrem insoweit nur pauschalen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen nicht gerecht. Die Revision moniert zwar (pauschal) die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsanlage, setzt aber den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Zahl bzw. Dauer der jährlichen Veranstaltungen und dem dauerhaften Charakter der gastgewerblichen Einrichtungen, nichts Stichhaltiges entgegen. Zudem legt sie weder konkret dar, welche von ihr behaupteten wesentlichen Punkte das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, noch zeigt sie auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Hinsichtlich der behaupteten Missachtung von Verfahrensgrundsätzen fehlt es wiederum an einer Relevanzdarlegung.
14 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
16 Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag des Revisionswerbers, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich somit.
Wien, am 10. Oktober 2025