Ra 2020/03/0056 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im VwGVG 2014, das für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG galt, finden sich in § 52 VwGVG 2014 spezielle Regelungen für die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem VwG, die - wie der VwGH bereits erkannt hat - in ihrem Regelungsbereich abschließend sind und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 ausschließen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, VwSlg. 19.155 A/2015). Allerdings setzt sich auch § 52 VwGVG 2014 mit der Frage der korrekten und zeitgerechten Verzeichnung von Kosten des Privatanklägers nicht auseinander. Insoweit schließt diese Norm eine sinngemäße Anwendung des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 nicht aus. Das VStG verweist wiederum - in Ermangelung einer eigenen einschlägigen Regelung - gemäß § 24 VStG auf das AVG.