JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0190 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
20. Dezember 2024

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem VwGH keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der OGH gelöst haben (vgl. B OGH 27. April 2000, 5 Ob 99/00w; B OGH 6. Juli 2010, 1 Ob 86/10v).