11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine unionsrechtliche Verordnung ist schon aufgrund von Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbar, sodass es für die nach Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall keiner weiteren Regelung im innerstaatlichen Recht bedarf. Selbst wenn das innerstaatliche Recht eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich ausschlösse, müsste es insoweit aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes unangewendet bleiben. In diesem Sinne hat der VwGH bereits sowohl zu einer Konzessionsentziehung nach einer Verurteilung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0119, Pkt. C.2.4.) als auch zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 im Hinblick auf Tatbestände nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b VO 1071/09 (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086, Rn. 27) festgehalten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 vorzunehmen ist.