JudikaturVwGH

Ra 2016/03/0086 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2017

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GelVerkG 1996 kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 zu werten sind (VwGH vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0131). Einen solchen Fall erblickt der VwGH insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl idS VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0062).

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