Ra 2023/03/0018 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren (vgl. nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.