Ra 2023/02/0178 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0056). Da die Verweigerung der Akteneinsicht als Verfahrensanordnung nicht gesondert anfechtbar ist, erweist sich die teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen jenen Spruchpunkt des Bescheides, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen wird, als rechtswidrig.