JudikaturVwGH

Ra 2022/20/0330 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2020/14/0472 bis 0474, mwN). Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung - hier der Beginn des Laufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung - ein (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Das BVwG hat jedoch entgegen der angeführten Rechtsprechung die Gültigkeitsdauer der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht ausgehend von der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, bestimmt, sondern ausgehend vom Datum der Genehmigung der schriftlich erlassenen Entscheidung berechnet. Da diese Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und damit erlassen wurde, hat es infolge der von ihm gewählten Art der Berechnung die gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer in unzulässiger Weise verkürzt (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/18/0281).

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