Eine (künftige) berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden stellt ein wesentliches Kriterium bei der - im Rahmen der Entscheidung über den Heilungsantrag wie gleichermaßen iRd Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228) - Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG dar.
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