Ra 2022/17/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ("Asylwerber" ... "Furcht vor Verfolgung") ist abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Liegt dem Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK zugrunde, ist die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen § 20 AsylG 2005 durch das VwG verfehlt (VwGH 13.1.2022, Ra 2018/22/0020).