Ra 2018/22/0020 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ("Asylwerber" ... "Furcht vor Verfolgung") ist abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Durch die im Zuge der Novelle des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012, erfolgte Änderung der Überschrift des 4. Hauptstückes von "Verfahrensrecht" auf "Asylverfahrensrecht" wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Hauptstückes lediglich auf Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sein sollen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 40 f). Liegt dem Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 iVm. § 59 AsylG 2005 zugrunde, so ist die Heranziehung des im 4. Hauptstück enthaltenen § 20 AsylG 2005 durch das BVwG verfehlt.