Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb. Die Steuerschuld entsteht gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeuges.
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