JudikaturBFG

RV/4300005/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2024

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 7. August 2024 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. Juli 2024, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit Null festgesetzt wird.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 09.07.2024 erfolgte die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 580 Euro. Begründend angeführt wurde, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von 29.000 Euro nicht bis zum 10.06.2024 entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.08.2024 Beschwerde und gab zusammengefasst an, der Betrag von 29.500 Euro sei auf seinem Abgabenkonto gelegen. Er habe leider nicht erkannt, dass die Kontonummern nicht ident seien. Die Umbuchung auf das Strafkonto habe er direkt nach dem Erkennen beim Finanzamt veranlasst. Aus genannten Gründen werde um Rückbuchung des verhängten Säumniszuschlages ersucht.

Die Beschwerde samt angefochtenem Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 18.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Dazu führte die belangte Behörde aus, der erste Säumniszuschlag sei ihrer Ansicht nach zu Recht festgesetzt worden, da die Strafe nicht zeitgerecht entrichtet worden sei. Bei der Spruchsenatsverhandlung am 29.04.2024 sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe samt Kosten in Höhe von 29.500 Euro verurteilt worden. Im Zuge der Verhandlung sei durch den Beschwerdeführer und den Amtsbeauftragen Rechtmittelverzicht abgegeben worden. Am 28.06.2024 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überrechnung von 29.500 Euro vom Abgaben- auf das Strafkonto gestellt. Diese Buchung/Überrechnung sei noch am selben Tag durch das Finanzamt Österreich durchgeführt worden. Der Säumniszuschlag stelle sich sohin als eine objektive Säumnis dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich.

Am 04.11.2024 wurde die belangte Behörde vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, ergänzende Unterlagen beizubringen und Fragen zum zugrundeliegenden Finanzstrafverfahren zu beantworten. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 07.11.2024 nach und teilte mit, dass Buchungsmitteilungen bei Festsetzung der Strafe (Kosten) im AIS automatisiert erstellt und versendet werden. Ein Nachdruck/Zustellnachweis könne nicht erbracht werden. Vorgelegt wurden die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.04.2024 sowie eine Mitteilung des verfahrensführenden Team Strafsachen vom 05.11.2024.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesfinanzgericht am 13.11.2024 aufgefordert, sein Beschwerdebegehren dahingehend zu konkretisieren, ob mit der Beschwerde ein Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt werde und gegebenenfalls die Gründe hinsichtlich des fehlenden groben Verschuldens darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.12.2024 nach und erklärte, dass er einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO stelle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2024 vom Spruchsenat Klagenfurt K-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wegen der Finanzvergehen nach§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit a FinStrG für schuldig befunden. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29.000 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage). Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit 500 Euro festgesetzt. Nach Verkündung dieses Erkenntnisses erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Amtsbeauftragte einen Rechtsmittel-verzicht. Der Beschwerdeführer war im Finanzstrafverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2024 zugestellt.

Am 30.04.2024 wurden die Geldstrafe und die Verfahrenskosten von der belangten Behörde auf ein neu errichtetes Strafkonto mit der Nummer ***BF1StNr1*** gebucht, wobei jeweils eine (verspätete) Fälligkeit für den 10.06.2024 ausgewiesen wurde. Über diese Verbuchung wurde noch am selben Tag eine Buchungsmitteilung ausgestellt und postalisch an den Beschwerdeführer übermittelt. Die Buchungsmitteilung ist dem Beschwerdeführer zugegangen.

Der Beschwerdeführer ist beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg, unter der Steuernummer ***1*** erfasst. Auf dem Abgabenkonto bestand am 29.04.2024 ein Guthaben in Höhe von 24.219,31 Euro, welches sich am 16.05.2024 auf 33.685,12 Euro erhöhte. Dieses Guthaben bestand bis zur Umbuchung auf das Strafkonto.

Dem Beschwerdeführer war nicht bewusst, dass die Verbuchung der Geldstrafe auf einem beim Amt für Betrugsbekämpfung geführten Strafkonto erfolgt und nicht auf dem beim Finanzamt Österreich geführten Abgabenkonto. Dieser Umstand fiel dem Beschwerdeführer erst auf, nachdem bereits die Fälligkeit eingetreten war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Überrechnung eines Betrages von 29.500 Euro vom Abgabenkonto auf das Strafkonto langte beim Finanzamt Österreich am 28.06.2024 ein und wurde antragsgemäß durchgeführt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt betreffend das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer geführten Finanzstrafverfahren ergibt sich aus den vorliegenden Aktenteilen, insbesondere aus dem Erkenntnis des Spruchsenates und der Verhandlungsniederschrift vom 29.04.2024.

Dass die Verbuchung der Geldstrafe und der Kosten auf dem neu errichteten Strafkonto am 30.04.2024 erfolgte, geht aus dem aktenkundigen Auszug vom 18.10.2024 hervor. Daraus ergibt sich auch die mit 10.06.2024 angegebene Fälligkeit:

[...]

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 12.12.2024 bestätigt, dass ihm die Buchungsmitteilung zugegangen ist.

Die Feststellungen zum Abgabenkonto des Beschwerdeführers gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug vom 18.10.2024:

[...]

Dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass es sich beim Straf- und Abgabenkonto um zwei verschiedene Konten handelt, folgt aus seinen glaubhaften Angaben im ergänzenden Schriftsatz vom 12.12.2024. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht daran erinnern zu können, ob bei der mündlichen Verhandlung über die Fälligkeit und Verbuchung auf einem eigenen Strafkonto gesprochen worden ist. Die Buchungsmitteilung vom 30.04.2024 sei ihm zugegangen und er habe den ausgewiesenen Betrag kontrolliert und als in Ordnung befunden. Dass die Strafe samt Kosten auf einem eigenen Strafkonto und nicht am Abgabenkonto verbucht wurde, habe er erst später bei genauer Durchsicht erkannt und dann sogleich die sofortige Umbuchung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens veranlasst. Der mit 20.06.2024 datierte und beim Finanzamt am 28.06.2024 eingelangte Umbuchungsantrag ist aktenkundig. Weder in der Verhandlungsniederschrift noch im elektronisch dokumentierten Verlauf des Finanzstrafverfahrens liegen Aktenvermerke oder Gedächtnisprotokolle bezüglich Verbuchung auf einem eigenen Strafkonto, Fälligkeit der Geldstrafe bei Rechtsmittelverzicht sowie Zahlungsmodalitäten (z.B. Überrechnung, Antrag auf Ratenzahlung) vor. Dies ergibt sich aus den von der belangten Behörde am 07.11.2024 nachgereichten Unterlagen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. Gleiches gilt gemäß § 185 Abs 4 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens.

Eine dem § 210 Abs. 1 letzter Satz BAO angelehnte Bestimmung, wonach bei mündlicher Verkündung eines Bescheides die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung im Lauf gesetzt wird, sieht das FinStrG nicht vor. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf (Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt Finanzstrafgesetz5 § 171 Rz 1). Daraus folgt, dass die unmittelbar nach Verkündung am 29.04.2024 aufgrund des erklärten Rechtsmittelverzichtes beider Parteien rechtskräftig gewordene Geldstrafe samt pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG am 29.05.2024 fällig geworden ist. Am Strafkonto wurde eine Fälligkeit mit 10.06.2024 ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist daraus aber kein Nachteil erwachsen und kommt dies faktisch einer kostenlosen "amtswegigen Stundung" gleich.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten ist. Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art". Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz/Koran, BAO7 § 217 BAO Rz 2 mwN).

Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten wurden am 28.06.2024 durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto entrichtet. Da die Entrichtung weder am 29.05.2024 noch am 10.06.2024 erfolgte, waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des streitgegenständlichen Säumniszuschlages gegeben.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Nachdem Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, können Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0036; Ritz/Koran, BAO7 § 217 Rz 65 mwN). Spätestens im ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 12.12.2024 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass dieser auch einen Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 11.11.2022 Ra 2022/15/0065).

Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 12.05.1999, 99/01/0189). Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antrag-stellers zu beurteilen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen (VwGH 06.10.1994, 93/16/0075).

Streitgegenständlich wird in der Beschwerde bzw. dem nachfolgenden Schriftsatz hinsichtlich des fehlenden groben Verschuldens vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Buchungsmitteilung vom 30.04.2024 zugegangen sei und er den Betrag kontrolliert und als in Ordnung befunden habe. Dass die Strafe samt Kosten auf einem eigenen Strafkonto und nicht am Abgabenkonto verbucht wurde, habe er erst später bei genauer Durchsicht erkannt und dann sogleich die sofortige Umbuchung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens veranlasst.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes indiziert das Verhalten des Beschwerdeführers kein grobes Verschulden. Er ging nach Erhalt der Buchungsmitteilung davon aus, dass die laut Mitteilung am 10.06.2024 fällige Geldstrafe in Höhe von 29.000 Euro samt Verfahrenskosten in Höhe von 500 Euro auf seinem Abgabenkonto verbucht werden. Auf dem Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 33.685,12 Euro, sodass der Eintritt der Säumnis der Zahlungsfrist dem Beschwerdeführer weder als wahrscheinlich noch als vorhersehbar erschien. Dass es sich beim Abgabenkonto und beim Strafkonto um zwei verschiedene Konten handelt, hat der unvertretene Beschwerdeführer nicht erkannt, zumal er darüber von der belangten Behörde auch nicht aufgeklärt wurde. Nachdem er seinen Fehler bemerkte, hat der Beschwerdeführer die sofortige Überrechnung des Guthabens veranlasst. Ein auffallend sorgloses Verhalten ist dem Beschwerdeführer somit nicht vorzuwerfen.

Mangels grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Säumniszuschlag mit Null festzusetzen, ohne dass es aufgrund der klaren Rechts- und Verfahrenslage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 160 Abs. 2 FinStrG).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung, dass kein grobes Verschulden vorlag.

Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Dezember 2024

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