Ra 2022/15/0034 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 ist als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Der VwGH hat zu vergleichbaren Bestimmungen, ausgesprochen, dass positive Einkünfte in einem solchen Fall erst dann anfallen, wenn die zugeflossenen Einnahmen die Anschaffungskosten übersteigen (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, welches zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ergangen ist).